Oste-Druck Mit der Idee fängt alles an...

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
Oste-Druck Bernhard-J. Borgardt GmbH & Co KG
Stand: August 2002

PDF-Version >>>HIER<<<

I. Geltungsbereich/Vertragsschluss

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


II. Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die
der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit
Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige
ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten
keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch
verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche
Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden
berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).


III. Zahlung

1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder
sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder
Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen.
Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des
Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die
mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer
Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die
Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt
der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis
einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
in Verzug.


IV. Lieferung

1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die
Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus
§ 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers –, wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt,
berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres
Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen
nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zu.
6. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im
Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger
Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt
worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben
werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung
der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und
Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der
Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des
Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine
Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen
Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung
sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die
bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens
im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen
Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender
Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in
jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Beoder
Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe
des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als
Vorbehaltseigentum.


VI. Beanstandungen/Gewährleistungen/Mengenabweichungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten
Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger
Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,
soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer
dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die
Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber
hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder
nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer
nur bis zur Höhe des Auftragswerts.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch
einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des
Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht
lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem
neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt eine Kopie anzufertigen.
8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet
werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.


VII. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
2. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
– bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden,
– bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach
Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden,
– im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Auftraggebers,
– bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit
der Ware,
– bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.


VIII. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.)
verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in
einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer
arglistig gehandelt hat.


IX. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur
Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender
Auftrag erteilt wurde.


X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden
vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.


XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter,
insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Soweit
der Auftragnehmer für den Auftraggeber urheberrechtlich geschützte Werke herstellt,
verbleiben die Leistungsschutzrechte an dem Werk, insbesondere auch das Vervielfältigungsrecht,
beim Auftragnehmer.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

ImpressumAllgemeine Geschäftsbedingungen von Ostedruck